Aktuelle Informationen zum Gesundheitstraining
laut Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern,
vom 23.11.2021
Auflagen für Indoor-Freizeitaktivitäten
§ 2 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten
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(23) Für den Betrieb und den Besuch von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 23 einzuhalten; die Inanspruchnahme ist nach den Vorgaben der Anlage 23 grundsätzlich nur bei Vorlage eines negativen Ergebnisses einer gemäß § 1a durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gestattet.
Anlage 23 zu § 2 Absatz 23 Auflagen für Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
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4. Die anwesenden Personen sind im Innenbereich in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, [...]
5. Der Zutritt ist nur Besuchern zu gewähren, die ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Diese Vorgabe gilt für geimpfte und genesene Personen gemäß § 3 Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung als erfüllt.
6. Es besteht für die Besucher im Ein- und Ausgangsbereich die Pflicht, eine MundNase-Bedeckung (medizinische Gesichtsmaske (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmasken (gemäß Anlage der CoronavirusSchutzmasken-Verordnung - SchutzmV in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken) zu tragen, wobei Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-NaseBedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, hiervon ausgenommen sind.
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10.Kontaktflächen aller Sportgeräte und sonstige Kontaktflächen sind nach jeder Nutzung mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern. [...]
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